Bei einer staatlich angeordneten Geschäftsschließung wegen der Corona-Pandemie könne die Gewerbemiete wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf die Hälfte hergesetzt werden, ohne dass eine Existenzbedrohung des Mieters im Einzelfall festgestellt werden müsse.
Kammergericht, Urteil vom 01.04.2021, Az. 8 U 1099/20 (noch nicht rechtskräftig, Revision zum BGH möglich)
Landgericht Berlin, Urteil vom 14.08.2020, Az. 34 O 107/20
Das Auftreten einer Pandemie und damit verbundene weitreichende staatliche Eingriffe in das wirtschaftliche und soziale Leben bedeute eine schwerwiegende Änderung der für die Vertragslaufzeit vorgestellten Umstände und verwirkliche daher das Element der Störung der Geschäftsgrundlage. Es liege nahe, dass die Parteien den Mietvertrag mit anderem Inhalt geschlossen hätten, hätten Sie die Corona-Pandemie vorhergesehen. Das mit der Störung der Geschäftsgrundlage verbundene Risiko könne keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden. Die Nachteile seien solidarisch zu tragen und die Miete daher bei vollständiger Untersagung des Betriebes auf die Hälfte zu reduzieren.
Eilantrag gegen Corona-Testpflicht an Schulen abgelehnt.
VGH Bayern, Beschluss des 20. Senats vom 12.04.2021, AZ. 20 NE 21.926
Der VGH bestätigt die Regelung der bayerischen Infektionsschutzverordnung: Der Freistaat Bayern darf für die Teilnahme an Präsenzunterricht vorschreiben, dass zuvor ein Coronatest zu absolvieren sei. Allerdings müssten die Tests und die Einwilligung zur Erhebung gesundheitsbezogener Daten freiwillig sein. Dies setze nach Auffassung des Gerichts voraus, dass es für Testverweigerer Angebote für Distanzunterricht geben müsse. Anderenfalls würden erhebliche Nachteile für diejenigen entstehen, die sich keinem Test unterziehen möchten und in die Erhebung gesundheitsbezogener Daten nicht einwilligen.
Fristlose Kündigung bei Diebstahl von Desinfektionsmittel gerechtfertigt
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2021, Az. 5 Sa 483/20
Der Kläger war seit dem Jahr 2004 bei der Beklagten, ein Paketzustellunternehmen, beschäftigt. Im Kofferraum des Klägers wurde eine Flasche Desinfektionsmittel und eine Handtuchrolle gefunden. Dies hatte die fristlose Kündigung zur Folge.
Die 5. Kammer des LAG Düsseldorf hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Es liege ein wichtiger Grund für eine fristkose Kündigung vor. Der Kläger habe sich das Desinfektionsmittel (1 l, ca. 40 EUR) zugeeignet, um es selbst zu verbrauchen. Auch im Hinblick auf die lange Beschäftigungszeit war eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich.